Antrag auf Verdienstausfall nach § 13 LBKG für Mitglieder der Feuerwehr

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihre ehrenamtliche Tätigkeit, ohne dass sie hierfür ein Entgelt erhalten. Damit jedoch der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr durch den Feuerwehrdienst keine finanziellen Nachteile erleidet, erhält er die Auslagen, die ihm durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen, sowie den Verdienstausfall, der ihm während dieser Zeit im Beruf erwächst, auf Antrag ersetzt.

Diese Entschädigung wird für Einsätze und Lehrgänge gewährt, nicht aber für Übungen.
Nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LBKG) entfällt für die Dauer des Einsatzes die Pflicht zur Arbeitsleistung.

Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 LBKG haben Sie als Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der gezahlten Beträge. Bitte beantragen Sie die Erstattung des Verdienstausfalls für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in der Verbandsgemeinde Jockgrim unter Verwendung des beigefügten Formulars.

Bitte senden Sie den Antrag innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Verdienstausfall entstanden ist zu. Da manche Kosten von Dritten zurückgefordert werden können, ist eine zeitnahe Abrechnung erforderlich.

Erstattung des Verdienstausfalls nach § 13 LBKG

Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls nach § 13 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in der Verbandsgemeinde Jockgrim während Einsätzen oder Lehrgängen

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